Tabaksteuerhinterziehung: Zusammenspiel zwischen Strafverfahren und Besteuerungsverfahren

12.05.2024

Einleitung

Die nachfolgende Problemstellung bezüglich der Tabaksteuer und der damit verbundenen strafrechtlichen Verfahren soll anhand eines Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg dargestellt werden. In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Strafverfahren aufgrund von Tabaksteuerhinterziehung mittels eines Strafbefehls abgeschlossen. Im anschließenden Besteuerungsverfahren stützte sich das Finanzgericht auf die Feststellungen des Strafbefehls, ohne einen neuen Vortrag zuzulassen.

1. Rechtmäßigkeit des Tabaksteuerbescheids gemäß § 23 TabStG

Laut § 23 Abs. 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) entsteht die Tabaksteuer, wenn Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht werden, ohne dass die erforderlichen Steuerzeichen verwendet wurden. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des besprochenen Falles durch das Finanzgericht Hamburg angewendet, wobei die Rechtmäßigkeit der daraufhin ergangenen Tabaksteuerbescheide im Beschluss vom 4. November 2022 (4 V 66/22) bestätigt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 23 TabStG erfüllt waren, da die Zigaretten zu gewerblichen Zwecken in das Bundesgebiet verbracht wurden, ohne dass Steuerzeichen verwendet wurden. Die Antragsteller wurden als Steuerschuldner identifiziert, da sie die Zigaretten in Besitz genommen hatten und somit die Steuerschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auf sie überging.

2. Bestimmung des Steuerschuldners

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG sind derjenige, der die Lieferung vornimmt, und derjenige, der die Tabakwaren in Besitz hält, Steuerschuldner. Dies umfasst auch den Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Im besagten Fall hat das Gericht klargestellt, dass die Antragsteller als Empfänger der Zigaretten Steuerschuldner sind, da sie diese vom Verkäufer übernommen und damit in Besitz genommen hatten​​.

3. Auswirkungen eines Strafverfahrens auf das Besteuerungsverfahren

Ein zentrales Thema in der Entscheidung des FG Hamburg war die Unabhängigkeit des Besteuerungsverfahrens vom Strafverfahren. Das Gericht betonte, dass das Besteuerungsverfahren unabhängig, eigenständig und gleichrangig neben dem Strafverfahren steht. Auch wenn das Strafgericht bereits Feststellungen getroffen hat, ist das Finanzgericht nicht daran gebunden, kann sich jedoch diese Feststellungen zu eigen machen, wenn es sie nach freier Überzeugung für zutreffend hält und keine substantiierten Einwendungen dagegen vorliegen​​ .

4. Fazit

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, dass Beteiligte in einem Strafverfahren auch die potenziellen steuerlichen Konsequenzen berücksichtigen sollten. 

 

Insbesondere ist es wichtig, gegen Strafbefehle rechtzeitig Einspruch zu erheben, da ein rechtskräftiger Strafbefehl die Feststellungen für das Besteuerungsverfahren maßgeblich präjudizieren kann. Das Übernehmen dieser Feststellungen durch das Finanzgericht betont die Wichtigkeit einer sorgfältigen Verteidigung sowohl im strafrechtlichen als auch im steuerrechtlichen Kontext. Nicht zuletzt kann ein frühzeitiger Einspruch gegen Straf- und Steuerbescheide dazu beitragen, dass im weiteren Verfahren eine umfassendere Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Würdigung erfolgt.

 

Gerne beraten wir Sie zu dem Rechskreis.

 

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

 




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