Steuerhinterziehung durch Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer?

22.11.2020

Durch die Corona-Pandemie hat es große Teile des Mittelstands wirtschaftlich schwer getroffen und die tatsächlichen Umsätze bleiben hinter den Erwartungen deutlich zurück.

Daher ist es einerseits verständlich, dass in diesen unsicheren Zeiten Unternehmer dem Finanzamt nicht mehr Steuern als nötig vorauszahlen möchten. Man sollte dabei jedoch nicht den Bogen überspannen. Denn zuletzt ist in der Praxis verstärkt festzustellen, dass die Strafsachenfinanzämter zunehmend Strafverfahren wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben bezüglich der Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen einleiten.

Diese Entwicklung sollte auch steuerlichen Beratern zu denken geben, wenn sie ihre Mandanten bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beraten. Um nicht selbst in den Fokus wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu geraten, sollte darauf geachtet werden, dass der gegenüber dem Finanzamt mitgeteilte Sachverhalt zutreffend ist. Im Zweifel sollte der Sachverhalt von dem Mandanten erneut bestätigt werden. 

Die gleiche Problematik stellt sich im Übrigen bei den Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer.

Wurde die Steuerhinterziehung durch die Festsetzung der Vorauszahlungen vollendet, kann noch durch die Abgabe einer zutreffenden Jahressteuererklärung unter den Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit eintreten.

 

von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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