Kleidung aus der Schweiz, Uhr aus London: Wann Reisemitbringsel zum Zollstrafverfahren werden
31.10.2026
Ein Ehepaar bringt Kleidung aus der Schweiz mit, die Ehefrau trägt eine Uhr aus London – angemeldet ist nichts. Ein aktueller Fall des Hauptzollamts Ulm zeigt, wie schnell aus einem Einkauf ein Zollstrafverfahren wird.
Der Fall
Am 23. Oktober 2026 kontrollierte der Zoll auf der A 96 bei Lindau (Ausfahrt Sigmarszell) ein Fahrzeug aus Rumänien. Im Gepäck eines Ehepaares fand sich in der Schweiz gekaufte Kleidung für rund 2.800 Euro, die nicht angemeldet worden war. Auf ihre Armbanduhr angesprochen, räumte die Ehefrau ein, sie im Frühjahr in London erworben und auch damals nicht angemeldet zu haben. Wert der Uhr: 17.100 Euro.
Der Zoll erhob 4.185 Euro Einfuhrabgaben, die der Fahrer sofort per Karte zahlte. Gegen den 56-Jährigen wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und eine Strafsicherheit von 2.500 Euro erhoben.
Quelle: Pressemitteilung des Hauptzollamts Ulm vom 28.10.2026
Die rechtliche Situation
Anmeldepflicht. Die Schweiz und Großbritannien sind Drittländer. Mitgebrachte Waren müssen bei der Einreise unverzüglich der Zollstelle gestellt werden (Art. 139 UZK).
Reisefreimengen. Abgabenfrei sind private Mitbringsel nur bis 300 Euro bei Reisen auf dem Landweg, 430 Euro bei Flug- und Seereisen und 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO). Die Grenze gilt je Person, und der Wert einer einzelnen Ware darf nicht aufgeteilt werden (§ 2 Abs. 2 EF-VO). Liegt eine Ware darüber, fallen Abgaben auf ihren vollen Wert an. Für die Uhr hilft die Freimenge also nicht.
Abgaben. Übersteigt der Wert der abgabenpflichtigen Waren 700 Euro je Reisendem nicht, gilt ein pauschaler Satz von 17,5 Prozent, bei präferenzberechtigten Waren 15 Prozent (§ 29 ZollV). Darüber fallen Zoll nach dem Zolltarif und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer an. Allein die Einfuhrumsatzsteuer auf die Uhr beträgt mindestens rund 3.250 Euro.
Späte Entdeckung schützt nicht. Auch wenn die Uhr vor Monaten über einen anderen EU-Staat eingeführt wurde, kann der deutsche Zoll die Abgaben erheben, sofern sie unter 10.000 Euro liegen (Art. 87 Abs. 4 UZK).
Strafbarkeit. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind Steuern (§ 3 Abs. 3 AO, § 21 Abs. 1 UStG). Wer sie durch Nichtanmeldung verkürzt, begeht eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei bloßer Leichtfertigkeit liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 378 AO).
Bagatellgrenze. Betragen die verkürzten Abgaben nicht mehr als 250 Euro, soll keine Strafverfolgung stattfinden. Stattdessen kann ein Zuschlag von höchstens 250 Euro erhoben werden (§ 32 ZollVG). Im Ulmer Fall lag der Betrag um ein Vielfaches darüber.
Strafsicherheit. Wer keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, muss damit rechnen, eine Sicherheit für Geldstrafe und Verfahrenskosten leisten und einen Zustellungsbevollmächtigten benennen zu müssen (§ 132 StPO). Die Sicherheit ist keine Strafe.
Hinweise
- Melden Sie Waren über der Freimenge an. An der Landgrenze heißt das: von sich aus bei der Zollstelle anhalten. Der Rechner „Zoll und Reise“ des Zolls hilft bei der Einschätzung.
- Führen Sie Kaufbelege mit. Für eigene Wertsachen, die mit auf Reisen gehen, lassen Sie sich vor der Abreise einen Nachweis beim Zoll ausstellen oder nehmen den Kaufbeleg mit.
- In der Kontrolle sind Angaben zur Person Pflicht, ebenso auf Verlangen Angaben zur Herkunft mitgeführter Waren (§ 10 Abs. 1 ZollVG). Sobald Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, dürfen Sie zur Sache schweigen. Machen Sie keine falschen Angaben. Spontane Erklärungen lassen sich später kaum zurücknehmen.
- Die Zahlung vor Ort ist kein Schuldeingeständnis. Gegen den Abgabenbescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich (§ 355 Abs. 1 AO).
- Nehmen Sie vor jeder Stellungnahme über einen Verteidiger Akteneinsicht und behalten Sie die Fristen im Blick.
Wer anmeldet, zahlt Abgaben. Wer nicht anmeldet, zahlt Abgaben – und bekommt ein Strafverfahren dazu.
Gerne stehe ich für Hilfe bei Zollstreitfragen und Zollstrafverfahren zur Verfügung.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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