BMF-Bilanz 2025: Was die drei Zahlen zur Steuerhinterziehung wirklich sagen

26.10.2026

Das BMF wirbt mit 51.272 Strafverfahren, 1,2 Mrd. Euro hinterzogenen Steuern und 3,1 Mrd. Euro Mehrergebnis der Steuerfahndung. Die Zahlen stimmen. Was sie tragen und was nicht, steht im Kleingedruckten des Monatsberichts.

„Hätten Sie es gewusst?“, fragt das Bundesministerium der Finanzen auf LinkedIn. Steuerhinterziehung sei „kein Kavaliersdelikt“. Wie konsequent der Rechtsstaat hinschaue, zeigten drei Zahlen aus dem aktuellen Monatsbericht: 51.272 abgeschlossene Strafverfahren durch die Finanzämter, 1,2 Mrd. Euro hinterzogene Steuern bei 5.039 Urteilen und Strafbefehlen und 3,1 Mrd. Euro Mehrergebnis durch die Steuerfahndung. Alle drei Werte stehen so im Monatsbericht Oktober 2026. Wir ordnen sie ein und vergleichen sie mit den Jahren 2021 bis 2024.

Das Wichtigste in Kürze

  • Von den 51.272 Verfahren der Finanzämter endeten rund 80 % mit einer Einstellung, fast die Hälfte nach § 170 Abs. 2 StPO.
  • 5.039 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung sind deutlich weniger als 2021 (7.003) und 2024 (5.559).
  • Die 3,1 Mrd. Euro der Steuerfahndung sind vorläufige Mehrsteuern, keine Einnahmen.
  • Die Selbstanzeige wirkt weiter strafbefreiend. Ihre Abschaffung „in der heutigen Form“ ist angekündigt, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.

Zahl 1: 51.272 Verfahren – vier von fünf enden mit Einstellung

Die 51.272 betreffen nur die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter. Sie ermitteln selbständig, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass, beantragen sie einen Strafbefehl oder legen die Akten der Staatsanwaltschaft vor (§ 400 AO). Die 8.500 Verfahren, die Staatsanwaltschaften und Gerichte 2025 rechtskräftig abgeschlossen haben, zählt das BMF gesondert.

So endeten die 51.272 Verfahren:

  • 24.651 Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO, darunter 4.750 nach Selbstanzeigen bis 25.000 Euro
  • 9.840 Einstellungen gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
  • 6.755 Einstellungen wegen Geringfügigkeit
  • 308 Fälle, in denen nach § 398a AO gegen Zahlung von insgesamt circa 4,4 Mio. Euro von der Verfolgung abgesehen wurde
  • 4.724 Anträge auf Strafbefehl, 4.926 Abgaben an die Staatsanwaltschaft, 68 Abgaben an andere Stellen

Hingeschaut wurde also 51.272-mal. In einen Strafbefehlsantrag oder eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft mündete knapp jedes fünfte Verfahren.

Auffällig ist der Sprung bei § 170 Abs. 2 StPO: von 19.110 auf 24.651 Einstellungen, ein Plus von 29 %. Ihr Anteil lag 2021 bis 2024 zwischen 37 % und 40 %, 2025 bei 48 %. Die Selbstanzeigen in dieser Gruppe sind um rund 8 % gesunken (2024: 5.154). Der Zuwachs kommt also aus anderen Einstellungen. Eine mögliche Lesart: Viele Verfahren werden mit dünner Verdachtslage eingeleitet. Ebenso denkbar sind Sondereffekte oder Verschiebungen zwischen den Erledigungsarten. Das BMF nennt keine Ursache.

Zahl 2: 1,2 Mrd. Euro – weniger Verurteilungen, schwankende Beträge

2025 ergingen 5.039 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Ihnen lagen 1,2 Mrd. Euro hinterzogene Steuern zugrunde; verhängt wurden Freiheitsstrafen von insgesamt 1.429 Jahren und Geldstrafen von 32,4 Mio. Euro.

Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten sank die Zahl der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von 11.729 auf 8.500, ein Minus von 27,5 %. Unter den 8.500 waren 3.894 Strafbefehle, 1.164 Urteile, 59 Freisprüche und 28 Fälle nach § 398a AO. Wer verurteilt wird, wird meist ohne Hauptverhandlung verurteilt.

Die hinterzogenen Beträge schwanken stark: 1,2 Mrd. Euro (2021), 835 Mio. Euro (2023), 1,4 Mrd. Euro (2024), 1,2 Mrd. Euro (2025). Je Urteil oder Strafbefehl sind das 2025 rechnerisch rund 238.000 Euro nach rund 171.000 Euro im Jahr 2021. Das spricht für weniger, aber im Schnitt größere Fälle als 2021. Einzelne Großverfahren verschieben solche Durchschnitte allerdings stark. Ob der Rückgang an Kapazitäten oder Verfahrensdauern liegt, lässt sich der Statistik nicht entnehmen.

Zahl 3: 3,1 Mrd. Euro – vorläufig und keine Einnahme

Die Steuerfahndung stellte 2025 Mehrergebnisse von circa 3,1 Mrd. Euro fest, das höchste im Fünfjahresvergleich (2024: rund 2,6 Mrd. Euro). Das BMF stellt selbst klar: Das vorläufig festgestellte Mehrergebnis unterscheidet sich vom kassenmäßig vereinnahmten, etwa wegen Rechtsbehelfsverfahren, Insolvenz oder einer verschlechterten Vermögenslage. Nicht enthalten sind unter anderem Einfuhrumsatzsteuer, besondere Verbrauchsteuern und Mehrergebnisse aus Selbstanzeigen.

Erledigt hat die Steuerfahndung 35.533 Prüfungen, davon 22.046 Fahndungsprüfungen und 13.487 Prüfungen aufgrund nationaler und internationaler Amts- und Rechtshilfeersuchen. Der Anteil dieser Ersuchen stieg von 32 % (2024) auf 38 %. Für Ermittlungen auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde ist die Steuerfahndung auch ohne eigenes Strafverfahren zuständig (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ersuchen ausländischer Behörden erreichen sie über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe (§ 117 AO). Der Anstoß kann also von außen kommen; der erste Kontakt läuft trotzdem über die örtliche Steuerfahndung.

Aus Strafverfahren auf Grundlage von Fahndungsermittlungen ergaben sich 2025 Freiheitsstrafen von 1.118 Jahren nach 1.345 Jahren im Vorjahr. Dieser Wert misst etwas anderes als die 1.429 Jahre aus Zahl 2 und lässt sich mit ihnen nicht addieren.

Fünf Jahre im Vergleich

  • Abgeschlossene Strafverfahren der Finanzämter: 2021: 49.765 · 2022: 45.544 · 2023: 47.884 · 2024: 50.018 · 2025: 51.272
  • davon Einstellung § 170 Abs. 2 StPO: 2021: 18.470 · 2022: 17.995 · 2023: 19.114 · 2024: 19.110 · 2025: 24.651
  • Rechtskräftig abgeschlossen bei StA und Gerichten: 2021: 11.254 · 2022: 9.837 · 2023: 9.951 · 2024: 11.729 · 2025: 8.500
  • Urteile und Strafbefehle § 370 AO: 2021: 7.003 · 2022: 5.968 · 2023: 5.776 · 2024: 5.559 · 2025: 5.039
  • Amts- und Rechtshilfeersuchen (Steuerfahndung): 2021: 8.774 · 2022: 8.923 · 2023: 10.886 · 2024: 11.091 · 2025: 13.487
  • Mehrergebnis Steuerfahndung (vorläufig): 2021: ca. 2,2 Mrd. € · 2022: ca. 2,4 Mrd. € · 2023: ca. 2,5 Mrd. € · 2024: ca. 2,6 Mrd. € · 2025: ca. 3,1 Mrd. €

Quelle: BMF-Monatsberichte 2022 bis 2026.

Was das für Betroffene bedeutet

  • Die Einleitung ist kein Urteil. Ob ein Verfahren mit einer Einstellung endet, entscheidet sich meist im Ermittlungsverfahren. Deshalb: keine Einlassung ohne Akteneinsicht.
  • Die Statistik ist keine Prognose. Sie ist eine Erledigungsstatistik ohne Angaben zu Verfahrensdauer, Auslösern oder Schadensklassen. Für den Einzelfall zählen Verfahrensstand und zuständige Stelle.
  • Selbstanzeige früh prüfen. Sie wirkt nur, solange kein Sperrgrund vorliegt (§ 371 Abs. 2 AO). Wird die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben und betrifft sie eine der Taten, die in die Selbstanzeige gehören, scheitert die Straffreiheit für die gesamte Steuerart. Anders als bei Prüfungsanordnung und Prüfererscheinen gibt es keine Teilausnahme (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 AO).
  • Beträge und Regelbeispiele prüfen. Über 25.000 Euro je Tat oder bei einem besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO) gibt es keine Straffreiheit. Es bleibt nur ein Absehen von Verfolgung gegen Nachzahlung von Steuer und Hinterziehungszinsen und einen Zuschlag von 10 bis 20 % (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, § 398a Abs. 1 AO). 2025 betraf das 336 Fälle.
  • Die Politik im Blick behalten. BMF und BMJV haben am 16. Juli 2026 angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige „in der heutigen Form“ abzuschaffen. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor (Stand 26.10.2026); ob es eine Übergangsregelung gibt, ist offen. Bis dahin gilt § 371 AO unverändert.
  • Das Mehrergebnis gesondert angreifen. Es ist vorläufig, und das Strafverfahren prüft eigenständig, was strafrechtlich relevant ist. Steuerliche Festsetzung und Strafverfahren deshalb getrennt prüfen.

Fazit

Die drei Zahlen des BMF stimmen. Rund 80 % der Verfahren der Finanzämter enden mit einer Einstellung, die 3,1 Mrd. Euro der Steuerfahndung sind vorläufige Mehrsteuern und keine Einnahmen. Die Selbstanzeige wirkt weiter strafbefreiend, solange kein Sperrgrund vorliegt; ihre Abschaffung „in der heutigen Form“ ist angekündigt, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.

 

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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