Offshore-Daten in NRW: Das Finanzministerium empfiehlt die Selbstanzeige

20.10.2026

Wer Vermögen über eine Gesellschaft auf den Cayman Islands, in Dubai oder in Panama hält, hat seit dem 19. Oktober 2026 einen konkreten Anlass, die eigene Steuerakte zu prüfen. Das Ministerium der Finanzen NRW hat mitgeteilt, dass angekaufte Offshore-Kundendaten aufbereitet sind und an die Steuerfahndung gehen. Und es empfiehlt in derselben Mitteilung ausdrücklich, nicht erklärte Einkünfte im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO nachzuerklären.

Was das Land NRW mitgeteilt hat

  • Nach der Pressemitteilung vom 19. Oktober 2026: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) hat Ende 2025 Kundendaten von Offshore-Dienstleistern angekauft: 1,45 Terabyte, 3.320.148 Dateien und Ordner, bislang 398 Personen mit Deutschlandbezug. Die Auswertung läuft weiter.
  • Die Anbieter sitzen auf den Cayman Islands, in Dubai, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern. Sie boten Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten an; der Verdacht: Verschleierung von Vermögen vor dem deutschen Fiskus.
  • Erste Fallpakete gehen jetzt an die Steuerfahndung der betroffenen Länder; auf NRW entfallen 64 Fallkomplexe.
  • Das Landesamt rechnet auch mit Verfahren wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk: „Wer Einkünfte bisher verschwiegen hat, sollte die Möglichkeit einer Selbstanzeige ernsthaft prüfen.“

Selbstanzeige: möglich, aber mit Grenzen

Wer gegenüber dem Finanzamt alle Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig nachmeldet und die Steuern samt Zinsen fristgerecht zahlt, wird wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft (§ 371 Abs. 1 und 3 AO). Drei Dinge entscheiden darüber, ob das noch funktioniert:

  • Kein Sperrgrund: Die Selbstanzeige wirkt nicht mehr, wenn die Tat bereits entdeckt ist und Sie das wussten oder damit rechnen mussten, wenn Ihnen ein Strafverfahren bekannt gegeben wurde oder wenn ein Prüfer erschienen ist (§ 371 Abs. 2 AO). Liegt ein Fallpaket bei der Steuerfahndung, kann das kurzfristig eintreten.
  • Vollständigkeit: Die Angaben müssen mindestens die letzten zehn Kalenderjahre abdecken (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer eine Gesellschaft nachmeldet und ein zweites Konto weglässt, gefährdet die gesamte Wirkung.
  • Betrag: Über 25.000 Euro je Tat gilt § 398a AO (dazu gleich).

Über 25.000 Euro und Offshore-Gesellschaften: § 398a AO

Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat oder liegt ein bestimmter besonders schwerer Fall vor, tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AO). Ein solcher Fall liegt in der Regel unter anderem vor, wenn jemand eine beherrschte Gesellschaft außerhalb von EU und EFTA zur Verschleierung nutzt und so fortgesetzt Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO). Das trifft sechs der sieben genannten Standorte; nur Zypern ist EU-Mitglied.

Dann wird von der Verfolgung abgesehen, wenn Sie neben Steuern und Zinsen fristgerecht einen Zuschlag zahlen: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro, 20 Prozent darüber (§ 398a Abs. 1 AO). Das gilt nur, wenn kein anderer Sperrgrund vorliegt.

Und die Geldwäsche?

Die Selbstanzeige schützt nur vor Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (§ 371 Abs. 1 AO), nicht vor dem Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB). Ob ein Geldwäscherisiko besteht und was das für Zeitpunkt und Inhalt der Selbstanzeige bedeutet, ist vor der Abgabe gesondert zu prüfen. Eine pauschale Lösung gibt es nicht.

Was wir Betroffenen raten

  • Zügig, aber nicht überstürzt handeln: Eine unvollständige Selbstanzeige hilft nicht.
  • Alles zusammentragen: Gesellschaften, Konten, Depots, Treuhandverträge, Zahlungsflüsse der letzten zehn Jahre.
  • Sperrgründe und Beträge prüfen lassen: Davon hängt ab, ob § 371 oder § 398a AO greift – und ob überhaupt noch etwas geht.
  • Liquidität planen und Herkunft der Mittel dokumentieren.

Fazit

Das Finanzministerium empfiehlt die Selbstanzeige selbst. Sie ist möglich, solange kein Sperrgrund vorliegt, und nur, wenn sie vollständig ist. Wer betroffen sein könnte, sollte seine Lage jetzt steuerstrafrechtlich prüfen lassen.

Nehmen Sie Ihre steuerlichen Herausforderungen nicht allein in Angriff! Mit meiner langjährigen Erfahrung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Betriebsprüfungsfällen und bei Auseinandersetzungen mit der Steuerfahndung effektiv zu unterstützen.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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