Steuerfalle Social Media: Steuerfahndung NRW ermittelt gegen Influencer wegen 300-Millionen-Euro-Betrugs
23.07.2025
Seit dem 1. Januar 2024 bündelt das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) sämtliche 1 200 Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder des Landes, die Geldwäsche-, Cybercrime- und Steuerbetrugsfälle zentral verfolgen.
„Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencerinnen und Influencer“ so die Finanzverwaltung NRW – und das sogar ohne die neuen Verdachtsfälle aus dem aktuellen Datenpaket. Dies alles zeigt, dass Social-Media-Erlöse längst eine Hochrisiko-Zone für Steuerdelikte sind. chutzmechanismen, um das digitale Geschäftsmodell rechtssicher weiterzuentwickeln.
Digitale Einnahmequellen und steuerliche Einordnung
Influencer-Umsätze entstehen heute über ein Geflecht aus Werbeposts, Affiliate-Links, Subscriptions, Trinkgeldern („tips“), Livestream-Geschenken oder dem Vertrieb exklusiver Inhalte. Jede dieser Einnahmeformen ist steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen (§ 15 EStG) und unterliegt in der Regel der Umsatzsteuer (§ 1 UStG). Selbst Sachleistungen – Designerhandtaschen, Reise-Packages, High-End-Technik – sind mit dem Marktwert steuerpflichtig; wer sie nicht ordnungsgemäß verbucht, erhöht den Hinterziehungsbetrag erheblich.
Typische Pflichtverletzungen
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Unvollständige Buchführung: fehlende Belegablage, keine GoBD-konforme Dokumentation
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Nicht abgegebene oder unrichtige Steuererklärungen
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Auslandsverlagerung nur auf dem Papier: Briefkastenadresse in Dubai, tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt weiter in NRW.
Ermittlungswerkzeuge der Behörde
Das LBF NRW kombiniert Daten-Mining aus Plattform-APIs, DAC7-Meldedaten und Zahlungsdienstleister-Logs mit OSINT-Analysen: Geotags, IP-Logs und Posting-Zeiten verraten, ob sich ein angeblich im Ausland lebender Creator tatsächlich in NRW aufhält. Sogar Inhalte, die nach 24 Stunden verschwinden (Stories), werden mittels forensischer Capture-Tools gesichert. Diese Methoden gelten inzwischen bundesweit als Vorbild.
„Die Steuerfahndung … hat Ermittlungsmethoden initiiert, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können" heißt es in der Meldung der Finanzverwaltung.
Selbstanzeige als ein möglicher Ausweg
Solange u.a. keine Durchsuchung und keine Straf- oder Bußgeldverfahrenseinleitung bekanntgegeben wurde, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) das Verfahren abwenden. Sie muss alle noch nicht verjährten Zeiträume lückenlos offenlegen und die hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungszinsen begleichen.
Handlungshinweise bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Wer bereits Post von der Steuerfahndung erhalten hat, sollte zunächst immer die Aussage verweigern und einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Nehmen Sie Ihre steuerlichen Herausforderungen nicht allein in Angriff! Mit meiner langjährigen Erfahrung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Betriebsprüfungsfällen und bei Auseinandersetzungen mit der Steuerfahndung effektiv zu unterstützen.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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