Gewerblicher Online-Verkauf und Steuerpflicht: Verkäufe im Internet richtig deklarieren

26.05.2024

Der Verkauf von (privaten) Gegenständen auf Plattformen wie eBay oder Kleinanzeigen kann unter bestimmten Umständen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Dies hat erhebliche steuerliche Konsequenzen, da Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit anders behandelt werden als solche aus privaten Verkäufen. Besonders steuerlich relevant wird dies, wenn die Verkäufe systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgen. 

Daneben ist in der Praxis zu beobachten, dass zum Teil Gegenstände im Internet veräußert werden, die offensichtlich zuvor als Sachprovision für eine Dienstleistung erhalten wurden.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wer in der Absicht tätig ist, einen Gewinn zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht, obwohl im Gesetz nicht explizit definiert, grenzt steuerlich relevante Tätigkeiten von nicht relevanten Betätigungen ab. Es kommt entscheidend auf die objektiven Umstände an, unter denen der Steuerpflichtige tätig wird, nicht nur auf seine subjektiven Absichten. Jedenfalls ist dann ein Gewerbe anzunehmen (auch steuerlich), wenn planmäßig Gegenstände in der Absicht angekauft werden, diese später wieder zu verkaufen.

Neben der Einkommensteuer entsteht auch Gewerbesteuer soweit bei Einzelpersonen der Freibetrag von 24.500 Euro im Kalenderjahr überschritten ist.

Verkauf von zuvor erhaltenen Sachprovisionen

Eine andere Problematik stellt sich bei dem Verkauf von "Sachprovisionen" wie z.B. Thermomixe im Internet.

In Bezug auf den Verkauf von Geräten, die zuvor als Provision erhalten wurden, liegt eine klare gewerbliche Veranlassung vor, da das erhaltene Gerät auch die Gegenleistung für die durchgeführte Dienstleistung (Werbung von Neukunden) ist. Der Steuerpflichtige verkauft diese Geräte zudem mit der Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Dies entspricht den Kriterien eines gewerblichen (Internet-) Handels, bei dem Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und verkauft werden. 

Umsatzsteuerliche Betrachtung gemäß UStG

Nach § 2 Abs. 1 UStG ist ein Unternehmer jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Verkauf von als Provision erhaltenen Geräten fällt unter diese Definition. 

Solange der Umsatz 22.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt, kann der Steuerpflichtige die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen und ist von der Umsatzsteuer befreit. Übersteigt der Umsatz diese Grenze, unterliegt der Verkäufer der Regelbesteuerung und muss Umsatzsteuer auf seine Verkäufe abführen, wenn auch im folgenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich überschritten wird.

Folgen bei fehlender Angabe und Steuerstrafverfahren

Unterlässt es der Steuerpflichtige, seine gewerblichen Einkünfte z.B. den Erlös aus dem Verkauf von Provisionen korrekt zu deklarieren, drohen neben steuerlichen und strafrechtliche Konsequenzen. 

Gemäß § 370 AO macht sich derjenige strafbar, der u.a. den Finanzbehörden steuerlich relevante Tatsachen unrichtig oder unvollständig mitteilt oder diese pflichtwidrig unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Dies kann zu empfindlichen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen.

Das Entdeckungsrisiko im Internet dürfte auch gar nicht so gering sein, da davon auszugehen ist, dass die Strafsachenfinanzämter regelmäßig im Internet "surfen", um bislang unentdeckte Steuerfälle aufzugreifen. Zum Teil werden auch Testkäufe durchgeführt, um an die Daten der Verkäufer zu kommen.

Fazit

Beim Verkauf von Gegenständen im Internet sind die steuerlichen Folgen stets zu beachten. Handelt es sich bei den verkauften Geräte um Sachprovisionen, die zuvor als Gegenleistung für die Werbung von Neukunden gewährt wurde, dürfte es sich hierbei um betriebliche Einnahmen handeln und sich daraus einkommen-, gewerbe- und umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben. In Zweifelsfällen sollte stets ein Steuerberater oder Steueranwalt konsultiert werden.

Werden die Gewinne vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt nicht angegeben und wir dies entdeckt, müssen die Betroffenen mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechnen.

 

Gerne unterstütze ich Sie in diesem Rechtskreis.

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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