Datenschutz und Transparenz: Rechtliche Bewertung von Baustellenschildern

23.05.2024

1. Problematik

Die Anbringung von Baustellenschildern ist eine übliche Praxis, um Bauvorhaben zu kennzeichnen und Informationen für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Schilder enthalten oft personenbezogene Daten wie Namen und Anschriften der Bauherren, Entwurfsverfasser und Bauleiter. Dies wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere ob eine solche Offenlegungspflicht notwendig und zulässig ist oder ob die Anonymität der Betroffenen gewahrt werden kann.

2. Öffnungsklausel in der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bietet in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 lit. b eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn dies zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Diese Regelungen eröffnen den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, die spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse stellen.

Art. 6 Abs. 1 satz 1 lit. e DSGVO

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Diese Vorschrift wird häufig als Grundlage für die Verarbeitung durch öffentliche Stellen verwendet.

Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO

Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO konkretisiert diese Erlaubnis, indem er den Mitgliedstaaten erlaubt, Rechtsvorschriften zu erlassen, die solche Verarbeitungen im öffentlichen Interesse erlauben. Diese Vorschriften müssen ein legitimes Ziel verfolgen und im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen.

3. Öffentliches Interesse aus § 11 Landesbauordnung Saarland

Vorschriften der Landesbauordnung Saarland

Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 der Landesbauordnung Saarland (LBO) muss an der Baustelle eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens ein sichtbares Schild angebracht werden, das bestimmte Informationen enthält, darunter die Namen und Anschriften der Bauherren, Entwurfsverfasser und Bauleiter. Diese Vorschrift zielt darauf ab, Transparenz und Sicherheit auf Baustellen zu gewährleisten.

Auffassung des LFDI Saarland

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Saarland hat die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Regelung bestätigt. Der LfDI argumentiert, dass die Offenlegung personenbezogener Daten auf Baustellenschildern durch § 11 Abs. 4 S. 1 LBO gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat eine Abwägung zwischen dem Datenschutz der betroffenen Personen und dem öffentlichen Interesse an der Kenntnis der verantwortlichen Personen getroffen.

Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit die für das Bauvorhaben Verantwortlichen im Falle von baustellenbezogenen Gefahren, Unfällen und Schäden leicht identifizieren können. Dadurch können notwendige Maßnahmen schneller und gezielter ergriffen werden.

4. Fazit

Die Anbringung von Baustellenschildern mit personenbezogenen Daten ist durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 11 Abs. 4 S. 1 LBO rechtmäßig . Diese Vorschriften bieten eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im öffentlichen Interesse. 

In Fällen, in denen Unsicherheiten über die datenschutzrechtlichen Anforderungen bestehen oder spezifische rechtliche Fragen geklärt werden müssen, ist es ratsam, sich an einen spezialisierten Anwalt für Datenschutzrecht zu wenden. 

Gerne unterstütze ich Sie in allen datenschutzrechtlichen Belangen.

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

 

 




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