Meldepflichten bei Kryptowährungen gegenüber der Bundesbank?

03.08.2022

In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Unsicherheiten rund um die Frage der Meldepflichtigkeit von Kryptogewinnen von über 12.500 € gegenüber der Bundesbank. Diese ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in Kontoauszügen der Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ erscheint, nachdem die entsprechende Geldmenge nach einem Fiat-Withdraw aus der Kryptobörse beim entsprechenden Bankinstitut verbucht wurde.

Diese Unsicherheiten entspringen dem § 67 Abs. 1 AWV. Nach dieser Vorschrift hat ein Inländer sowohl Zahlungen von über 12.500 €, die er von einer außerhalb Deutschlands lebenden Person annimmt (eingehende Zahlung) als auch solche, die er an eine solche erbringt (ausgehende Zahlung) an die Bundesbank zu melden; diese Erfassung von Geldflüssen dient der Zahlungsbilanzstatistik, welche für bspw. Politik und Wirtschaft von Interesse sein kann.

Bei Vorliegen einer solchen ein- oder ausgehenden Zahlung ist bis zum Siebten des Folgemonats eine dies erklärende Meldung bei der Bundesbank einzureichen (, § 71 Abs. 7, 72 Abs. 1), was in der Regel über das dort zur Verfügung gestellte Formular Z4 elektronisch einzureichen ist. Die Zuwiderhandlung in Form eines Unterlassens einer solchen Meldung könnte mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € belegt werden. All dies gilt jedoch nur, wenn sich aus dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen eine solche ein- oder ausgehende Zahlung ergeben sollte – dies ist bislang jedoch weder richterlich noch behördlich bestätigt worden und unserer Ansicht nach sehr zweifelhaft.

Wenn man sich die üblichen Handlungsabläufe von der Einzahlung bis hin zum endgültigen Fiat-Withdraw ansieht, kommen auf den ersten Blick zwar mehrere mögliche Anknüpfungspunkte in Betracht – etwa könnte man den bloßen Transfer von Fiat-Währungen auf oder von Kryptowährungsbörsen als entsprechende Ein- und Auszahlungen ansehen.

Hierbei handelt es sich jedoch u.E. lediglich um sog. Kontoüberträge, welche nicht von § 67 AWV erfasst sind.

Eine weitere Möglichkeit ergibt sich aus dem vom Börsenkonto aus getätigten Kauf (und Verkauf) von Kryptowährungen mit Fiat-Währung im Wert von über 12.500 €. In diesem Zusammenhang muss aber dahingehend differenziert werden, mit wem in welcher Art und Weise kontrahiert wurde.

Der häufigste Fall ist der gewöhnlich Kauf bzw. Verkauf gegen Fiat-Währungen über das Orderbuchsystem. Da es hier regelmäßig zu einer Aufteilung der gesamtem Kaufs- oder Verkaufsorder auf entsprechende matching orders kommt, muss die Ausländereigenschaft jeder einzelnen, pseudonymen Vertragspartei einer jeder einzelnen matching order festgestellt werden.

Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass der Käufer bzw. Verkäufer gar nicht wissen kann, ob er an einen Gebietsfremden i.S.d. AWV-Vorschriften verkauft. Schließlich werden Trades auf ausländischen Krypto-Börsen auch von „Inländern“ getätigt.

Mithin sind unseres Erachtens auch in dieser Variante die Tatbestandsvoraussetzungen von § 67 AWV nicht erfüllt, so dass in dieser Variante eine Meldepflicht nicht in Betracht kommt.

Abschließend ist aber zu beachten, dass zu dieser Rechtsfrage keine verbindlichen behördlichen oder richterlichen Auskünfte oder Entscheidungen vorliegen, so dass es ggf. bei größeren Transaktionen ratsam sein kann, die Geldflüsse aus Vorsichtsgründen der Bundesbank zu melden.

 

Von wiss. Mit. Chingiz Machitadze und Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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