Einfuhr von Kryptowährungen auf einer Hardware Wallet – Anzeigepflichten gegenüber den Zollbehörden?
03.08.2022
Bei einer Einreise nach Deutschland aus einem Drittstaat müssen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel mit einem Wert über 10.000 € beim Zoll angemeldet werden. Erfolgt die Einreise aus einem EU-Mitgliedsstaat müssen diese Mittel nicht angemeldet, jedoch auf Nachfrage eines Zollbeamten mündlich angezeigt werden (§ 12a Zollverwaltungsgesetz, ZollVG).
Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 12a ZollVG liegt gemäß § 31a Abs. 1 ZollVG eine Ordnungswidrigkeit vor. Darin ist geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12a ZollVG eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Dann kann der Zoll eine Geldbuße gemäß § 31a Abs. 4 ZollVG verhängen.
Die Geldbuße wird nach dem Ermessen der Behörde verhängt, kann jedoch der Höhe nach bis zu einer Million Euro hoch ausfallen. Daher besteht eine hohe praktische Relevanz an der Vermeidung der Ordnungswidrigkeit. Hierbei stellt sich die Frage, ob auch eine Hardware Wallet anzeige-/anmeldepflichtig ist, wenn die deutsche Grenze mit einer solchen überschritten wird und der „Wert der Wallet“ 10.000 € übersteigt. Dafür muss eine Grenzüberschreitung vorliegen und es muss sich darüber hinaus auch um Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel handeln. Problematisch ist zunächst, ob eine Kryptowährung eine Grenze überschreiten kann. Dagegen spricht schon, dass es sich nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt. Eine Kryptowährung liegt auf einer Blockchain und existiert daher auf allen teilnehmenden Computern, die die gesamte Blockchain speichern (sog. Nodes) und zwar nur dort. Eine geographische Zuordnung kann in einem unbegrenzten Netzwerk nicht erfolgen. Auch der Zugriff auf Kryptowährungen ist nur an eine Internetverbindung und an die Eingabe der richtigen Schlüssel (private keys) geknüpft. Diese Schlüssel können sich an jedem beliebigen Ort im Inland und im Ausland befinden und sogar gar nicht körperlich existieren, wenn sich der Inhaber der Schlüssel diese merkt.
Daran wird erkennbar, dass eine Kryptowährung gar nicht auf einer Hardware Wallet gespeichert wird. Eine Kryptowährung kann keine Grenzen überschreiten und daher auch nicht mitgeführt werden. Sofern man davon ausginge, dass die Finanzverwaltung oder die Gerichte einen Grenzüberschritt durch Beisichführen einer Hardware Wallet konstruieren, muss es sich hierbei noch um Barmittel oder um gleichgestellte Zahlungsmittel handeln.
Als solche gelten nach Angaben des Zoll und des Auswärtigen Amtes Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere und Gold. Kryptowährungen können mangels Körperlichkeit nicht als Bargeld oder Gold angesehen werden und Inhaberpapiere beinhalten einen Anspruch gegen die herausgebende Partei.
Auch sog. E-Geld wird als Barmittel angesehen, wofür jedoch eine emittierende Zahlungsstelle zwingend erforderlich ist. Eine gewöhnliche Kryptowährung enthält keinen Anspruch auf eine Auszahlung und wird nicht von einer zentralen Stelle herausgegeben, weshalb diese auch kein Barmittel oder gleichgestelltes Zahlungsmittel sein kann.
Dies wird durch die Auffassung der BaFin untermauert, die in Kryptowährungen lediglich Rechnungseinheiten sieht und kein Zahlungsmittel. Möglicherweise ist aufgrund des Telos der Norm eine extensive Auslegung erforderlich. Diese darf jedoch nicht entgegen des Wortlauts erfolgen. Aus dem ZollVG ergibt sich eindeutig, dass nur solche Mittel der Anzeige- und Anmeldepflicht unterliegen, die als Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel infrage kommen. Sofern ein Umdenken in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit von Kryptowährungen oder eine Gesetzesänderung nicht umgesetzt wird, kann eine Erfassung durch die Norm nicht erfolgen.
Dies ändert auch nicht der Zweck der Vorschrift, der auf Terrorismus- und Geldwäschebekämpfung gerichtet ist. Eine gegenteilige Auffassung scheitert an dem Bestimmtheitsgrundsatz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.
Nach der derzeitigen Lage dürfte das Mitführen einer Hardware Wallet bei Grenzüberschritt keine Anzeige- oder Anmeldepflichten auslösen. Eine Meldepflicht kann sich jedoch aus der späteren Zahlung mit den Kryptowährungen ergeben, wenn diese einen Umfang von 12.500 € überschreitet.
Von stud. iur. Tom Erner und Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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