Corona Soforthilfe und Steuerhinterziehung

13.02.2022

Im vergangenen Jahr war die Bewilligung und Auszahlung von Corona-Soforthilfen die erste Hilfsreaktion für die Wirtschaft. Derzeit zeigt sich, dass insbesondere in NRW sowohl die Richtigkeit der Bewilligung/ Auszahlung von Corona-Soforthilfen bereits geprüft wird.

Da es sich bei Corona-Soforthilfen um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt, sind bereits die Strafsachenfinanzämter in Wartestellung ( aktueller Artikel im Handelsblatt). Denn unrichtige Angaben in der Steuererklärung können eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellen.

Hintergrund der Corona-Soforthilfen

Gefördert wurden insbesondere Unternehmen und Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Förderungsgegenstand war die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten. Auch der Erhalt von Arbeitsplätzen wurde gefördert.

Förderungsvoraussetzungen waren erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurden unterstelltt, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergab.

Die Förderungshöhe war gestaffelt und betrug 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten, 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten und 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Fehler bei der Antragstellung könnten sich bspw. bei der Zahl der Beschäftigten bei den Teilzeitkräften ergeben. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl war der 31.12.2019. Teilzeitkräfte sind dabei umzurechnen, wobei ein Faktor von 1 für Mitarbeiter über 30 Stunden vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit sowie für Auszubildende galt.

Folgen falscher oder unrichtiger Angaben

Bei Fehlern in der Antragstellung (unrichtige oder unvollständige Angaben bspw. im Hinblick auf die Liquiditätssituation des Unternehmens) droht neben einer Rückforderung der Corona-Soforthilfe auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch bei leichfertigen Handeln droht eine Freiheitsstrafe (immerhin noch) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.

Betroffene Antragsteller sollten bei entsprechenden Schreiben der Finanzverwaltung oder der Verwaltungsbehörden sowie Staatsanwaltschaften umgehend einen auf das Strafrecht, Steuerrecht und Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei kontaktieren. Unsere Kanzlei berät derzeit eine ganze Reihe von Antragstellern, die wegen solcher Sachverhalte in den Fokus der Behörden gerückt sind.

 

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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