Kosten für die Erstellung einer Steuererklärung bei Erträgen aus Bitcoin u.a. Kryptowährungen | gewerbliche Einkünfte aus Kryptowährungen und EÜR | Finanzamt

15.03.2021

Vielfach stellen sich Anleger die Fragen, wie die Steuererklärung bei Gewinnen aus Kryptowährungen zu erstellen ist. Dabei ist zu differenzieren, ob die Kryptowährungen im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.

 

 

Krypto- Steuererklärung bei Privatanlegern

Liegen die ersten Gewinne aus Kryptowährungen vor, stellen sich einige Privatanleger die Frage, wie die Gewinne konkret in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen unterfallen der Vorschrift des § 23 Einkommensteuergesetz. Sie sind daher in der Anlage Sonstige Einkünfte (Anlage SO) zu erfassen.

Bei wenigen Veräußerungsgeschäfte könnte die Anlage SO mehrmals ausgefüllt werden. Im Regelfall dürfte es sich jedoch anbieten, eine selbst erstellte Excel Tabelle oder einen durch die aus dem Internet bekannten Anbieter verfassten Kryptosteuerreport beizulegen. In diesem Fall wäre in der Anlage SO nur den Gewinn oder Verlust zu erfassen. Hinsichtlich der anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünfte) ergeben sich im Regelfall keine Besonderheiten durch Kryptowährungen).

Sollten Gewinne für die vergangenen Jahren "nachzuerklären" sein, sollte die Steuererklärung niemals allein abgegeben werden. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die Steuererklärungen der letzten 10 Jahre überprüft. Hierzu ist die Hilfe eines entsprechend qualifizierten steuerlichen Beraters nötig.

 

Krypto-Steuerklärung bei Unternehmern

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind sämtliche positiven und negativen Einkünfte durch Trading und/oder Mining Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Ist ein Gewerbetreibender zur Bilanzierung verpflichtet, sind durch Kauf oder Tausch erworbene Kryptowährungen als immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren, je nach der beabsichtigten betrieblichen Verwendung als Anlage- oder Umlaufvermögen.

Handels- und steuerrechtlich sind Kryptowährungen beim entgeltlichen Erwerb mit den Anschaffungskosten sowie den Anschaffungsnebenkosten erfolgsneutral anzusetzen. 

Der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis. Handelsrechtlich sind sowohl die Fifo (First-in-First-out) als auch die Lifo (Last-in-First-out) möglich; steuerrechtlich ist nur die Lifo-Methode anwendbar.

Neben der Einkommensteuererklärung müssten Unternehmer die Anlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auf amtlich vorgeschriebene Datensatz nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert übermitteln.

Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO nur in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.

 

Kosten einer Steuerklärung sowie EÜR

Die Gebühren für eine Steuererklärung richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Die meisten Gebühren­tat­bestände der StBVV gehen von Wert­gebühren aus. Die Wert­gebühr berechnet sich nach dem Wert, den der Gegen­stand der beruflichen Tätig­keit hat (Gegen­stands­wert). Der Gegenstandswert ist in bestimmten Gebühren­tabellen definiert. Auf den Gegenstandswert wird je nach Tätigkeit ein Zehntel­satz angewendet.

Die Bestimmung der vollen (Wert-) Gebühr ergibt sich aus der Tabelle A zur StBVV.

Eine volle Gebühr beträgt bei einer Einkommensteuerklärung bis zum einem Gegenstandswert von 50.000 Euro daher 1.230 Euro. Die (Wert-) Gebühren für Abschlüsse ergeben sich aus Tabelle B zur StBVV

Beispiele Wertegebühr:

Fertigung einer Einkommen­steuer­erklärung
Gebührenrahmen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
Mittel­gebühr ist die Hälfte (3,5/10)
Mindest-Gegen­stands­wert ist 8.000 Euro

-->Eine volle Gebühr beträgt bei einer Einkommensteuerklärung bis zu einem Gegenstandswert von bspw. 50.000 Euro daher 1.230 Euro. Bei Anwendung der Mittelgebühr (3,5/10) betragen die Kosten daher 430,50 Euro (1230 x 3,5/10).

Hinzu kommen noch Gebühren für die Fertigung der Anlagen für die Steuererklärung (Anlage N, Anlage SO) in Höhe von jeweils einer Mittelgebühr.

 

Fertigung der Einkommensteuererklärung | EÜR | Gewerbesteuererklärung
Gebührenrahmen 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B
Mittel­gebühr liegt bei 12,5/10.
Mindest-Gegen­stands­wert ist 12.500 Euro

--> Eine volle Gebühr beträgt bei einer Erstellung der EÜR bis zu einem Gegenstandswert von bspw. 50.000 Euro daher 248 Euro. Bei Anwendung der Mittelgebühr (12,5/10) betragen die Kosten daher 310 Euro (248 x 12,5/10).

Hinzu kommen noch Gebühren für die Fertigung der Anlagen für die Steuererklärung (Anlage G, Anlage SO) in Höhe von jeweils einer Mittelgebühr. Ferner muss noch eine Gewerbesteuererklärung und ggf. eine Umsatzsteuererklärung gefertigt werden.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

Für Rückfragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen sowie zur Erstellung Ihrer Kryptosteuererklärung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 




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