Ripple (XRP) Crash | Verluste aus Transaktionsgeschäften zum Jahresende steuerlich richtig nutzen

29.12.2020

Die SEC Action gegen Ripple hat den Kurs in kürzester Zeit mehr als halbiert. Nun hat die Exchange Coinbase sogar angekündigt, das Traden von Ripple ab dem 19.01.2021 einzustellen. Angesichts dieser News haben viele Ripple Halter sich von ihren Coins kurzfristig getrennt. Was ist steuerlich nun zu beachten?

  

 

Verluste aus Kryptowährungsgeschäften wirken sich nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einer Realisierung innerhalb der steuerlichen Haltefrist von einem Jahr aus. Solche Verluste können nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG dann mit Gewinnen, die der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. 

 

Beispiel

Bob kauft am 02.12.2020 XRP für 6.000 Euro bei einem Kurs von 0,54 Euro. Am 29.12.2020 ist der Kurs auf 0,18 Euro gefallen, und er verkauft für 2.000 Euro. Sowohl bei der Anschaffung als auch beim Verkauf der Coins sind Transaktionskosten von jeweils 50 Euro angefallen.

Bob hatte mit Transaktionen mit Bitcoin im Jahr 2020 mehr Erfolg und einen steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.500 Euro erzielt. 

Im Jahr 2019 lief es für Bob auch besser. Hier erzielte Bob einen steuerbaren Veräußerungsgewinn aus Litecoin in Höhe von 1.000 Euro.

 

Lösung

Bob erzielt einen Verlust aus dem Verkauf von Ripple, der sich wie folgt berechnet:

Veräußerungspreis:         2.000 Euro

./. Anschaffungskosten:   6.000 Euro

./. Transaktionskosten:       100 Euro

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Veräußerungsverlust:      4.100 Euro

 

Der Verlust von 4.100 Euro ist steuerlich beachtlich, da die Verlustrealisierung innerhalb eines Jahres erfolgte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Bob kann somit den Verlust in Höhe von 4.100 Euro mit dem (steuerpflichtigen) Gewinn aus Bitcoin in Höhe von 2.500 Euro verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Nach dem Abzug der Verluste verbleibt Bob ein zu versteuernder Gewinn von 0 Euro für das Jahr 2020.

Hinsichtlich des "übriggebliebenen" Verlustes in Höhe von 1.600 Euro kann Bob in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 gegenüber dem Finanzamt beantragen, dass der Veräußerungsverlust in Höhe von 1.000 Euro in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit dem Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.000 Euro ausgeglichen wird (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Im Ergebnis bekommt Bob die auf den Veräußerungsgewinn von 1.000 Euro gezahlte Einkommensteuer erstattet.

Die restlichen 600 Euro werden als vortragsfähiger Verlust festgestellt und in das Jahr 2021 vorgetragen. Sollte Bob im Jahr 2021 steuerbare Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen erzielen, können diese Gewinne mit dem Verlust in Höhe von 600 Euro verrechnet werden.

 

Abwandlung

Bob hat am 25.12.2019 XRP für 6.000 Euro bei einem Kurs von 0,54 Euro gekauft. Durch die SEC Action crasht der Kurs ab dem 23.12.2020. Da Bob Angst hat, den Buchverlust zu realisieren, zögert er vor Weihnachten mit dem Verkauf und hofft auf die "Wende". Am 29.12.2020 ist der Kurs schließlich auf 0,18 Euro gefallen, und er verkauft für 2.000 Euro. Sowohl bei der Anschaffung als auch beim Verkauf der Coins sind Transaktionskosten von jeweils 50 Euro angefallen.

Im Übrigen hat Bob mit Transaktionen mit Bitcoin im Jahr 2020 einen steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.500 Euro erzielt. 

 

Lösung

Der Verlust aus dem Verkauf von Ripple in Höhe von 4.100 Euro ist steuerlich unbeachtlich. Denn die Verlustrealisierung erfolgte außerhalb eines Jahres (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG). Daher kann Bob den Verlust in Höhe von 4.100 Euro nicht mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Bitcoins steuerlich ausgeglichen. Bob hat somit den Gewinn aus dem Verkauf der Bitcoins in Höhe von 2.500 Euro vollständig im Jahr 2020 zu versteuern.

 

Die Beispiele zeigen, dass man auch bei Verlusten aus Kryptowährungen steuerlich Einiges richtig machen und viel Geld sparen kann. 

 

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

 

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