Veräußerungsverluste mit Bitcoins, Ether u.a. Kryptowährungen richtig nutzen

18.12.2020

Ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft mit Kryptowährungen liegt nach § 23 EStG vor, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Kryptowährung weniger als ein Jahr liegt. Beträgt die Haltefrist mehr als ein Jahr, so bleibt der Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerfrei. Diese Überlegung ist auf Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen spiegelbildlich zu übertragen. 

Grundsätzlich wirken sich Verluste aus Kryptowährungsgeschäften nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einer Realisierung innerhalb der steuerlichen Haltefrist von einem Jahr aus.  Solche Verluste können nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG dann mit Gewinnen, die der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. 

Ein Rücktrag ist nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zulässig. Ein Ausgleich in dem vorangegangenem Veranlagungszeitraum ist zudem ebenfalls nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

 

Beispiel

Alice kauft am 02.05.2017 0,5 Bitcoin für 6000 Euro und verkauft diese 

a) am 31.03.2018 für 4000 Euro

b) am 30.06.2018 für 4000 Euro.

Aus Veräußerungsgeschäften mit Ethereum hat Alice im Jahr 2018 daneben noch einen (steuerbaren!) Veräußerungsgewinn von 3000 Euro erzielt.

 

Lösung

Alice erzielt einen Verlust aus dem Verkauf der 0,5 Bitcoin in Höhe von 2000 Euro (Veräußerungspreis: 6000 Euro ./. Anschaffungskosten von 4000 Euro).

Der Verlust von 2000 Euro ist in der Variante a) steuerlich beachtlich , da die Verlustrealisierung innerhalb eines Jahres erfolgte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG). Daher kann der Verlust in Höhe von 2000 Euro mit den Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Ethereum steuerlich ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Nach dem Abzug der Verluste verbleibt Alice noch ein zu versteuernder Gewinn von 1000 Euro für das Jahr 2018.

Der Verlust von 2000 Euro ist in der Variante b) steuerlich unbeachtlich, da die Verlustrealisierung außerhalb eines Jahres erfolgte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG). Daher kann der Verlust in Höhe von 2000 Euro nicht mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Ethereum steuerlich ausgeglichen werden. Alice hat somit in der Variante b) für das Jahr 2018 einen Veräußerungsgewinn von 3000 Euro zu versteuern.

 

Beispiel 2

Alice kauft am 02.05.2017 0,5 Bitcoin für 6000 Euro und verkauft diese am 31.03.2018 für 4000 Euro

Aus Veräußerungsgeschäften mit Ethereum hat Alice im Jahr 2017 noch einen (steuerbaren!) Veräußerungsgewinn von 3000 Euro erzielt. Im Jahr 2018 hat Alice keine Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften erzielt.

 

Lösung 2

Alice erzielt einen  Verlust aus dem Verkauf der 0,5 Bitcoin in Höhe von 2000 Euro (Veräußerungspreis: 6000 Euro ./. Anschaffungskosten von 4000 Euro). Der Verlust von 2000 Euro ist steuerlich beachtlich, da die Verlustrealisierung innerhalb eines Jahres erfolgte. Zwar hat Alice im Jahr 2018 keine verrechenbaren Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Kalenderjahr (2018). Allerdings kann Alice in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 gegenüber dem Finanzamt beantragen, dass der Veräußerungsverlust in Höhe von 2000 Euro in das Jahr 2017 zurückgetragen und dort mit dem Veräußerungsgewinn in Höhe von 3000 Euro ausgeglichen wird (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).

Im Ergebnis hat Alice für das Jahr 2017 nur 1000 Euro aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Sie erhält somit für das Jahr 2017 einen geänderten Einkommensteuerbescheid sowie die Erstattung der überzahlten Einkommensteuer.

 

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

 

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