Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen mit Kryptowährungen (Bitcoin, Bitcoin Cash, Cardano etc.)

10.12.2020

Es kann allgemein davon ausgegangen werden, dass spätestens seit dem Jahr 2017 private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen die Aufmerksamkeit der Finanzämter geweckt haben. Wer die Angabe entsprechender Gewinne in den vorherigen Jahren gegenüber dem Finanzamt vergessen oder bewusst unterlassen hat, kann sich aus Sicht des Finanzamtes ggf. wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) strafbar gemacht haben. 

 

 

Damit eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO eintritt, ist grundsätzlich erforderlich, dass zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Die korrigierten Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, erfolgen.

 

Beispiel:

Bob hat in dem Jahr 2017 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus Kryptowährungen in Höhe von 15.000 Euro erzielt und diesen bewusst gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt. In den Jahren 2018 und 2019 hatte er einen Verlust. Im Jahr 2020 wird er voraussichtlich einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 20.000 Euro erzielen. Da ihm die "Kiste zu heiß" wird, fragt Bob seinen Rechtsanwalt im Dezember 2020, ob er alle Gewinne oder nur die aus dem Jahr 2020 gegenüber dem Finanzamt erklären soll.

 

Lösung (vereinfacht):

Bob hat im Jahr 2017 durch die bewusste Nichtangabe seiner Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften eine Steuerhinterziehung begangen. Würde er die Gewinne nur für das Jahr 2020 gegenüber dem Finanzamt erklären, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren wegen dem Jahr 2017 einleitet. Damit Bob straffrei bleibt ist die Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich. Darin müssen Angaben zu allen Steuerstraftaten des zehnjährigen Nacherklärungszeitraums getätigt werden. 

Wie das Beispiel zeigt, kann die Aufarbeitung im Einzelfall äußerst mühsam (und kostspielig) sein, da mitunter die Angaben zu allen Einkunftsquellen einer Steuerart (bei der Einkommensteuer neben den sonstigen Einkünfte nach § 23 EStG z.B. auch Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen) der letzten 10 Jahre überprüft und ggf. korrigiert werden müssen. Kommt es zu Fehlern bei der Aufarbeitung, kann dies dazu führen, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige verloren geht und der Erklärende sich im wahrsten Sinne "selbst anzeigt".

Es empfiehlt sich daher, eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt wegen bisher nicht erklärter Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen nur mit Hilfe eines auf das Steuerstrafrecht und Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalts abzugeben.

 

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

 
 
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