Paypal kurz vor Integration von Bitcoin, Ethereum, Litecoin sowie Bitcoin Cash - Steuerliches Vollzugsdefizit?

15.11.2020

Paypal gab kürzlich bekannt, dass es ab 2021 möglich sein wird, die Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Bitcoin Cash mit Paypal zu kaufen.

Durch diese Integration wird es möglich, auf Paypal mit Kryptowährungen zu handeln sowie letztlich mit Kryptowährungen via Paypal bei Händlern zu bezahlen. Was einen weiteren Schritt hinsichtlich der Adaption von Kryptowährungen in das Wirtschaftssystem bedeutet, hat auch seine (steuerlichen) Schattenseiten.

Da alle Kryptowährungen seitens der Finanzverwaltungen als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG angesehen werden, führt jeder "Einsatz" auf Paypal faktisch zum Verkauf der Kryptowährung. Liegt zwischen dem Ankauf und dem Einsatz der Kryptowährung auf Paypal weniger als ein Jahr und ist die Freigrenze von 600 Euro pro Kalenderjahr erreicht, führen die Veräußerungsgewinne zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.

Bereits jetzt stellt sich die Frage, ob die Besteuerung von Kryptowährungen aufgrund eines strukturellen Erhebungsdefizits verfassungswidrig ist (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg vom 02.03.2018 - 5 K 2508/17, EFG 2018, 1167). Diese Diskussion dürfte durch die Integration von Kryptowährungen durch Paypal weiteren Auftrieb bekommen.

Letztlich ist davon abzuraten, Veräußerungsgewinne mit Kryptowährungen gegenüber den Finanzbehörden zu verschweigen. Denn die Blockchain Architektur zeichnet jede Bewegung von Kryptowährungen genauestens auf. Da in Fällen von Steuerhinterziehungen die Festsetzungsfrist zudem auf 10 Jahre verlängert wird, hat die Finanzverwaltung noch genügend Zeit, die algorithmische Verschlüsselung entsprechender Blockchain-Protokolle zu entschlüsseln.

Vielmehr sollten entsprechende Veräußerungsgewinne zunächst gegenüber dem Finanzamt erklärt und der Steuerbescheid sodann verfahrensrechtlich durch einen auf Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalt/ Steuerberater offen gehalten werden. Gründe gegen eine Besteuerung von Kryptowährungen nach § 23 EStG ergeben sich beispielsweise aus dem Beschluss des Finanzgericht Nürnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239/19).

 

von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

 
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