Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten mit der Türkei beginnt ab 01.01.2021

11.11.2020

Der Automatische Informationsaustausch mit der Türkei hinsichtlich von Finanzkontendaten beginnend für das Jahr 2019 soll mit Ablauf des 31.12.2020 "scharf" geschaltet werden

Die Türkei hatte sich bereits im Jahr 2018 zu dem automatischen Austausch von Kontodaten von Finanzinstituten (insbesondere Banken und Versicherungen) an Deutschland verpflichtet. Technisch erfolgt die Übermittlung der Finanzkontendaten im XML-Format an das Bundeszentralamt für Steuern (Sondereinheit: Gruppe Internationaler Informationsaustausch). Das Bundeszentralamt für Steuern "filtert" und sortiert die eingehenden Daten nach den zuständigen Bundesländern. Über die entsprechenden Ministerien bzw. Oberfinanzdirektionen landen die Daten schließlich beim örtlich zuständigen Finanzamt.

Sollten entsprechende Geldzuflüsse (z.B. Kapitalerträge in Form von Zinsen) in der Türkei von Personen mit Wohnsitz oder gewöhlichen Aufenthalt in Deutschland bisher gegenüber dem Finanzamt verschwiegen worden sein, ist damit zu rechnen, dass die Strafsachen- und Bußgeldstellen diese Sachverhalte strafrechtlich aufgreifen. 

Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige ist es möglich, einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zuvor zu kommen. Wichtig zu wissen an der Stelle ist jedoch, dass zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige Angaben mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart (z.B. Einkommensteuer) innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgen müssen.

Ist die strafbefreiende Anzeige unvollständig oder unrichtig, so spricht man dagegen von einer "verunglückten" Strafanzeige, die nicht zur Straflosigkeit führt. Die Abgabe einer solchen Selbstanzeige sollte daher nur mit Hilfe eines auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberater erfolgen.

 

von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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