Auskunftsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach dem steuerlichen Datenschutzrecht

06.11.2020

Das steuerliche Datenschutzrecht bietet nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m § 32c Abgabenordnung einen kostenfreien Anspruch gegenüber jedem Finanzamt unter anderem auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Mögliche auch formlose Anträge wären z.B. Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten zu welchen Veranlagungszeiträumen gespeichert sind, wie zum Beispiel den Stand der offenen Rechtsbehelfe (Einsprüche), welche Steuerbescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen sowie welche Arbeitszimmer oder Grundstücke mit welcher Abschreibung erfasst sind. Ferner könnte eine Kopie des Steuerkontos bzw. der Steuerrückstände oder eine Kopie der Erhebungsakte beantragt werden.

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO hat die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsantrags kostenlos zu erfolgen.

Insbesondere bei häufigen Umzügen könnte es sich für Steuerpflichtige anbieten, diese Daten bei den nun nicht mehr zuständigen Finanzämtern abzufragen, damit nichts vergessen wird.

Auch aus Beratersicht bietet das steuerliche Datenschutzrecht eine interessate Möglichkeit gerade bei der Neuaufnahme bzw. Übernahme eines Mandats, sich innerhalb eines kurzen Zeitraums einen Überblick über die steuerliche Situation des Mandanten zu verschaffen. 

 

von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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