Airbnb und Steuerhinterziehung

16.10.2020

Jeder der auf Plattformen wie Airbnb, 9Flats, Wimdu und anderen seine Wohnung bzw. Teile seiner Wohnung zur Vermietung anbietet, ist gut beraten, sich mit dem Thema Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie der Bettensteuer auseinanderzusetzen.
 
Denn bei der Sharing-Economy geht es schon lange nicht mehr nur um „Nachbarschaftshilfe“ bzw. „Freundschaftsdienste“. Die Zeiten der Luftmatratzen sind zum Teil durch handfeste ökonomische Interessen ersetzt worden. Leider ist festzustellen, dass das Thema Steuer bei einigen „Gastgebern“ nicht in dem gleichen Maße wie die Optimierung des eigenen Profils bis hin zum „Superhost“ von Bedeutung ist.
 
In einigen Fällen fehlt es aber auch am nötigen Wissen hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen. Steuerstrafrechtliche Brisanz hat dieses Thema bereits im Jahr 2018 durch ein an die irischen Steuerbehörden versandtes Auskunftsersuchen der deutschen Finanzverwaltung erhalten. Mittlerweile wurde diese Gruppenanfrage durch die irischen Steuerbehörden beantwortet und liegt der Steueraufsicht Hamburg, einer Sonderheit der Steuerfahndung, zur Auswertung vor.
 
Es ist zu erwarten, dass diese Daten kurzfristig nach ihrer Sichtung an die zuständigen Länder zum weiteren Abgleich mit den bisher erklärten Einkünften der entsprechenden Steuerpflichtigen übersendet werden. Die Steuerfahndung Hamburg weist in ihrer Pressemitteilung vom 02.09.2020 darauf hin, dass es „in Einzelfällen sogar denkbar ist, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern“.
 
Dies zeigt, dass die Luft „dünner“ geworden ist und nunmehr Jeder, der über Internet-Plattformen wie Airbnb Vermietungen von Wohnraum angeboten und bisher nicht erklärt hat, gut beraten ist, dies ggf. über eine Selbstanzeige nachzuholen.
 
 
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