Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz: Zollrechtliche Probleme und Einfuhrabgaben

29.06.2024

Die Zollkontrollen auf Autobahnen mögen für viele Autofahrer wie eine Routine erscheinen, doch dahinter steckt ein komplexes System aus Vorschriften und Bestimmungen, das oft unterschätzt wird. Insbesondere bei der Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Staaten wie der Schweiz können sich unerwartete zollrechtliche Probleme ergeben, die zu erheblichen Einfuhrabgaben führen. Ein aktueller Fall verdeutlicht diese Problematik und zeigt, wie schnell man sich ohne ausreichende Kenntnisse des Zollrechts in Schwierigkeiten bringen kann.

 

Sachverhalt
Bei gemeinsamen Kontrollen von Zoll und Polizei auf der Autobahn 96 bei Sigmarszell wurden im Minivan eines 34-jährigen Bulgaren drei hochwertige E-Bikes aus der Schweiz gefunden. Trotz vorgelegter Quittungen, die jedoch einen offensichtlich viel zu niedrigen Wert auswiesen, wurde der tatsächliche Warenwert auf knapp 17.000 Euro geschätzt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Rahmennummern der Fahrräder entfernt wurden, was den Verdacht auf Diebesgut erhärtete. Da der Minivan ebenfalls aus der Schweiz stammte und bei der Einreise nicht dem Zoll gemeldet wurde, erhoben die Beamten insgesamt rund 5000 Euro Einfuhrabgaben und leiteten ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung ein (vgl. Quelle zum Fall).


Rechtliche Bewertung:
Die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz unterliegt zollrechtlichen Vorschriften. Gemäß Artikel 79 des Unionszollkodex (UZK) entsteht die Zollschuld, wenn eine Ware in das Zollgebiet der Union verbracht wird, ohne dass sie den geltenden Zollvorschriften entsprechend angemeldet wird. Dies gilt sowohl für den Minivan als auch für die E-Bikes. Die Einfuhrzollschuld entsteht hierbei durch das vorschriftswidrige Verbringen der Ware in das Zollgebiet der EU.

Der Zoll ermittelt den Warenwert anhand objektiver Kriterien. Im vorliegenden Fall wurden die vorgelegten Quittungen als unglaubwürdig eingestuft, da der tatsächliche Wert der E-Bikes weit über den angegebenen Preisen lag. Dies ist ein häufiger Ansatz im Zollrecht, um Steuerhinterziehungen zu verhindern. Ein realistischer Warenwert von knapp 17.000 Euro wurde angesetzt, und basierend darauf wurden Einfuhrabgaben in Höhe von rund 5000 Euro erhoben.

Neben den zollrechtlichen Aspekten kommt regelmäßig die Einleitung eines Steuerstrafverfahrns hinzu. Gemäß § 370 AO wird die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, wie bei hohen hinterzogenen Beträgen, können die Strafen deutlich höher ausfallen. Im vorliegenden Fall droht dem Fahrer eine erhebliche Geldstrafe.

Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung einer gründlichen Kenntnis der zollrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten. Die Einhaltung der Zollvorschriften und die ordnungsgemäße Anmeldung der eingeführten Waren können erheblichen rechtlichen und finanziellen Problemen vorbeugen. Es ist ratsam, sich vor dem Import von Waren umfassend über die geltenden Bestimmungen zu informieren oder zollrechtliche Expertise in Anspruch zu nehmen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Rechtskreis.

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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